Ehrenrat

von links nach rechts: Kai Hurrelmann – Gerhard Zirkenbach – Armin Ahrens – Dietmar Rott – Friedhelm Lange

Auszug aus der Satzung des TSV:

§ 21
Der Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus einem/r Obmann/frau und maximal 4 Beisitzern/rinnen.

2. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 45 Jahre alt sein und dem Verein mindestens 10 Jahre angehören. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 22
Aufgaben des Ehrenrates

1. Der Ehrenrat kann an Gesamtvorstandssitzungen teilnehmen und beratend mitwirken.

2. Der Ehrenrat entscheidet allein mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er kann über den Aus-schluss von Mitgliedern gem. § 11 dieser Satzung beschließen.
3. Er tritt auf Antrag jedes betroffenen Vereinsmitgliedes oder des Vorstandes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

4. Er kann aussprechen:
– Verwarnungen
– Verweise – Ausschluss aus dem Verein.

5. Jede den/die Betroffene/n belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen, zu begründen und vom Obmann/von der Obfrau zu unterzeichnen.